StVO: § 18 Abs 1 (Hintereinanderfahren; Mindestabstand; Länge des Reaktions(Sekunden)weges)
§ 99 Abs 2 lit c (Strafbestimmungen; Begehung “unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ und „unter besonderer Rücksichtslosigkeit“; kumulatives Vorliegen bei einer Übertretung; Mindestabstand, Unterschreitung; Einhaltung von bloß einer Fahrzeuglänge bei 110 km/h)