StVO: § 84 Abs 1 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Werkstätten und Tankstellen; Ankündigung außerhalb von Ortsgebieten nur mit Hinweiszeichen nach § 53)
§ 84 Abs 2 (Verbot von Werbungen und Ankündigungen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand „ansonsten“)