GewO 1994: § 77 Abs 1 (Betriebsanlagen; Genehmigung; Auflagenvorschreibung; Konkretisierungsgebot; Verletzung durch Verwendung des Wortes „grundsätzlich“; Vorschreibung einer schalldämpfenden Maßnahme; Vorschreibung einer schalldämmenden Maßnahme mit Vorschreibung eines bestimmten Schalldämmmaßes; Bestimmtheitsgebot, Verletzung, keine; Verletzung durch Vorschreibung „wirksamer“ Maßnahmen ohne deren Konkretisierung)