GewO 1994: § 81 Abs 1 (Betriebsanlage; Änderung, Genehmigungspflicht; Vorschreibung einer Betriebszeitenbeschränkung; ausreichende Ermittlung der tatsächlichen Geräuschimmissionswerte bei Nachbarn, keine)
VwGH 2001/04/0155, 24. 2. 2006
Der angef B beruht erkennbar auf der im ärztlichen Sachverständigengutachten vertretenen Meinung, dass die auftretenden Verladegeräusche und die dadurch verursachten „diskontinuierlichen Geräuschimmissionen ... bis zu 50 dB(A)“ bis etwa 03.00 Uhr früh deutlich aus dem Umgebungsgeräuschpegel (der erst ab diesem Zeitpunkt ansteigt) „hervorstechen“. Daher hat die bel Beh die vom Sachverständigen vorgeschlagene Betriebszeitbeschränkung (03.00 bis 21.00 Uhr) als Auflage vorgeschrieben.