GewO 1994: § 79 Abs 1 (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung; keine gesetzliche Ermächtigung, vom Genehmigungsbescheid abweichende Betriebsweise vorzuschreiben)
VwGH 2001/04/0147, 26. 4. 2006
Der Bf macht geltend, dass nach der einen integrierenden Bestandteil des B der BH bildenden Maschinen- und Geräteliste es sich bei der gegenständlichen Musikanlage um eine solche mit einer Leistung von 300 Watt handle. Dadurch, dass die Betriebsbeschreibung durch die bel Beh geändert wurde, wonach sich bei der Endstufe der Musikanlage bzw überhaupt bei dieser eine maximale Musikleistung von 900 Watt ergebe, sei mit dem angef B eine Musikanlage mit einer maximalen Leistung von 900 Watt genehmigt worden, ohne dass eine derartige Musikanlage jemals beantragt worden sei und daher Entscheidungsgrundlage für die GewerbeBeh habe werden können.