GewO 1994: § 11 Abs 4 (allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Gewerbeberechtigung einer juristischen Person; Endigung; Umgründungen, Übergang auf Nachfolgeunternehmen; Duplizierung der Gewerbeberechtigung)
§ 86 Abs 2 (Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen; Umgründungen; Zurücklegung durch bisherigen Gewerbeinhaber; Einfluss auf Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmens, keiner)