EisbEG: § 1 id Stammfassung (Enteignungsrecht jedes Eisenbahnunternehmens, dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist; Klärung im Enteignungsverfahren, Gemeinnützigkeit keine Frage im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbescheides)
§ 35 Abs 1 id Stammfassung (Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes gelangt ist)