Oö FLG idF LGBl 2001/86: § 19 Abs 7 (Gesetzmäßigkeit der Abfindung; Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen; Agrarbehörden sollen möglichst günstige Form und Größe der Abfindungsfläche suchen)
§ 14 Abs 1 (Neubewertungsplan)