Krnt Güter- und SeilwegeLG idF LGBl 1998/4: § 19 Abs 1 lit a (Agrarbehörde entscheidet über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen; Entscheidung kann in Form eines Leistungsbescheides [Unterlassungsbescheides] getroffen werden; Rückgriff auf privatrechtliche Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten bei Ermittlung des Umfangs eines Bringungsrechtes; Unterlassungsanspruch zur Abwehr von künftigen Störungen des Bringungsrechtes setzt Feststellung einer bereits erfolgten Störung voraus)