Stmk BauG: § 13 Abs 4 (Abstände, in die jeweilige Gebäudefront anzurechnende Geschoße, Außenwandfläche zu mehr als 50 % und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände)
VwGH 2005/06/0287, 25. 4. 2006
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Bauteil mit dem Schwimmbad einen Abstand zur Grundgrenze einzuhalten hat, und wenn ja, welchen. Dies kann aber anhand der Projektunterlagen nicht beurteilt werden.