Tir BauO 2001: § 27 Abs 1 lit b (Erlöschen der Baubewilligung; kein Beginn mit der Bauausführung innerhalb vonn 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft)
§ 27 Abs 3 (Erstreckbarkeit der Frist auf Antrag, wenn Hinderung am rechtzeitigen Baubeginn ohne Verschulden; Parteistellung der Nachbarn)