Tir BauO 2001: § 6 Abs 9 lit c (Abstände baulicher Anlagen; Änderung des Verwendungszwecks eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes; keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten; konkrete Projektsprüfung erforderlich)
VwGH 2005/06/0251, 25. 4. 2006