AVG: § 69 Abs 1 Z 3 (Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens; nachträglich andere Entscheidung einer Vorfrage durch die zuständige Behörde oder Gericht; nicht vorliegend)
AlVG: § 36 Abs 1 (Richtlinien für das Ausmaß der Notstandshilfe; Anrechung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe, gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende)