AVG: § 67 d Abs 1 (UVS hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; Wendung „wenn er dies für erforderlich hält“ ist nach objektiven Kriterien zu interpretieren)
VwGH 2005/07/0017, 20. 12. 2005