ZustellG idF BGBl I 2004/10: § 5 (Zustellverfügung; diese kann mehrere Personen als Empfänger eines Schriftstückes bezeichnen; Behörde kann Zustellung eines Schriftstückes in mehreren, einander ergänzenden Zustellverfügungen verfügen)
§ 9 Abs 3 (Zustellbevollmächtigter; keine Bestimmung im ZustellG, wonach im Kopf des Bescheides bei der Bezeichnung des Bescheidadressaten das Vertretungsverhältnis aufscheinen muss)