ZustellG idF BGBl I 2004/10: § 9 Abs 3 (Zustellungsbevollmächtigter; Bezeichnung der Partei und nicht des Zustellungsbevollmächtigten in Zustellverfügung als Empfänger, keine Sanierung vorgesehen)
VwGH 2005/04/0063, 20. 12. 2005
Entgegen § 9 Abs 3 ZustellG wurde in der Zustellverfügung nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die bf Partei selbst bezeichnet, an die auch die Zustellung erfolgte.