StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung;
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Beurteilung der Tauglichkeit vorgebrachter Gründe für Nichtdurchführung durch Straßenaufsichtsorgan zulässig; keine Wahlmöglichkeit zwischen klinischer Untersuchung und Blutuntersuchung und Alkomattest)