StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand)
§ 99 Abs 1a (Strafbestimmungen; Lenken eines Fahrzeuges unter anderem mit Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille oder mehr)