AlVG: § 36 (Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe)
NotstandshilfeV: § 6 Abs 2 (Bemessung der Notstandshilfe; Freigrenze für Personen, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt; keine Einschränkung auf unterhaltsberechtigte Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich)