AlVG: § 36 Abs 1 (Richtlinien für das Ausmaß der Notstandshilfe; Anrechung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe, gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende)
AlVG: § 36 Abs 1 (Richtlinien für das Ausmaß der Notstandshilfe; Anrechung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe, gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende)