BSVG: § 262 Abs 3 (Ausnahme von der Pflichtversicherung bei unverändertem Sachverhalt; Bezug von Arbeitslosengeld stellt keine Änderung des Sachverhalts dar; keine Anwendung auf Notstandshilfe)
VwGH 2005/08/0083, 19. 10. 2005
§ 262 Abs 3 zweiter Satz BSVG ergänzt den Begriff des „unveränderten Sachverhaltes“ in der Weise, dass der „Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz“ (also nach dem BSVG) und der „Bezug von Arbeitslosengeld“ nicht als eine „Änderung des maßgeblichen Sachverhalts“ gilt. Notstandshilfe unterscheidet sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld; ihr Bezug und ihre Höhe hängen vom Bestehen von Notlage und dem Ausmaß der anzurechnenden Familieneinkünfte ab (vgl die §§ 33 ff AlVG). Das Gesetz stellt nun aber nicht etwa - anders als die bel Beh in der Begründung ihres B meint - „vergleichbare Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz“ dem Arbeitslosengeld gleich. Weder lässt der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zu, noch läge dies aufgrund der Verschiedenheit der beiden Leistungsarten nahe. Mangels einer ausdrücklichen Gleichstellung bedeutet daher der Bezug von Notstandshilfe - anders als jener des Arbeitslosengeldes - nicht, dass der Sachverhalt iSd § 262 Abs 3 BSVG als unverändert zu beurteilen ist.