GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde; Voraussetzungen; unzumutbare Belästigungen der Nachbarn; ausschließliche Beurteilung unter Bedachtnahme auf gegebenen örtlichen Verhältnisse; Hervorrufen durch nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage und wiederholte Belästigungen; zahlreiche Nachbarbeschwerden, lärmmedizinisches Gutachten)