GewO 1994: § 82 Abs 3 (Betriebsanlagen, Verordnung betreffend Emmissionen; abweichende Maßnahmen; Auftrag von Amts wegen oder Zulassung auf Antrag; keine bei Antrag auf Verlängerung einer Frist nach Abs 5)
§ 82 Abs 5 (Erfüllungsfristen; Verlängerung bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einer früheren Erfüllung)