GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde; Voraussetzungen; sicherheitspolizeiliche Bedenken; zahlreiche Anzeigen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahls; Voraussetzung von Vorerhebungen oder Verurteilungen, keine)
VwGH 2004/04/0187, 20. 12. 2005