EisbEG: § 2 (Enteignungsrecht, Gebrauchnahme nur nach Maßgabe der Notwendigkeit für Herstellung und Betrieb der Eisenbahn; verbindliche Festlegung der Notwendigkeit der Maßnahme bereits durch den Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisenbahnG)
§ 3 Abs 1 (Recht auf dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 2, soweit sie für die dem Eisenbahnunternehmen obliegenden Herstellungen erforderlich sind)