EisbG: § 36 Abs 3 (Genehmigung von Fahrbetriebsmitteln im Einzelfall; Auflagen, Begründungspflicht; Lokomotiven)
§ 37 Abs 1 (Verbindung der Bewilligung zur Inbetriebnahme von Fahrbetriebsmitteln mit der Baugenehmigung)
EisbV 2003: § 3 (Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen)