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VwGH 2002/12/0221, 31. 1. 2006 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2007/369ZfV 2007, 195 Heft 2 v. 2.5.2007

NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten: § 31 Abs 2 (Abwesenheit vom Dienst, ungerechtfertigte, Dienstverhinderung durch Krankheit, Vorsorge für Überprüfbarkeit)

VwGH 2002/12/0221, 31. 1. 2006

1. Der VwGH hatte sich bisher noch nicht mit der Frage zu befassen, welche Vorkehrungen iSd § 31 Abs 2 zweiter Satz DPL 1972 ein Beamter im Einzelnen zu treffen hat, damit seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Durch diese dem Beamten auferlegte Verpflichtung soll es der DienstBeh offensichtlich erleichtert werden, den Wahrheitsgehalt einer Anzeige der Dienstverhinderung aus Krankheitsgründen zu kontrollieren und allenfalls die von ihr zu beurteilende Frage zu lösen, ob Dienstunfähigkeit vorliegt. Dazu wird idR eine ärztliche Untersuchung des Beamten erforderlich sein. Damit eine solche Untersuchung unverzüglich und jederzeit durchgeführt werden kann, ist es unabdingbar, dass der DienstBeh der Aufenthaltsort des Beamten während der Dienstverhinderung bekannt ist. Dieser wird,

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