NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten: § 26 Abs 4 (Versetzung, Ausgleichzulage, Entfall nur bei Anstreben der Versetzung; hier Auflösung des Arbeitsplatzes)
VwGH 2002/12/0209, 20. 12. 2005
Eine Versetzung wird angestrebt iSd § 26 Abs 4 DPL, wenn der Beamte - aus persönlichen Gründen - von sich aus den Wunsch äußert, bei Fortbestehen seines bisherigen Arbeitsplatzes die bisherige Verwendung aufgeben zu wollen, um eine bestimmte Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle auszuüben, dh die Initiative für die Versetzung von ihm ausgeht. Im Beschwerdefall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte die Versetzung angestrebt hat, weil die Initiative zur Versetzung aufgrund der Auflösung des Arbeitsplatzes des Bf von der bel Beh ausgegangen ist. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.