Bgld BauG: § 12 Abs 1 (Baugrundstück, Nachbar; Duldung des Betretens und der vorübergehenden Benützung des Grundstücks oder Gebäudes zur Herstellung der nach dem Gesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, wenn diese anders nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können; Sachverhaltsfeststellungen zur Möglichkeit einer anderen Durchführung, Kostenvergleich der verschiedenen Varianten)