Wr BauO: § 76 Abs 10 (Bauweisen, Ausnützbarkeit der Bauplätze; Höchstmaß der bebauten Fläche; iZm § 80 abzuleiten, dass nur oberirdische Bauten erfasst; Beschränkung hinsichtlich unterirdischer Bebauung in Bebauungsplan, kein subjektives Recht der Nachbarn)