UVP-G 2000: § 17 Abs 1 (Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen der betreffenden Verwaltungsvorschriften und der Abs 2 bis 5)
§ 17 Abs 4 (Entscheidung über den Genehmigungsantrag; Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen und sonstige Vorschreibungen als Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau; untrennbare Teile der gesamten Entscheidung)