NÖ PflichtschulG: § 53 Abs 1 idF des Art 151 Abs 9 B-VG (Schulerhaltungsbeiträge, für sonstige sprengelangehörige Schüler; Beitragspflicht der Gemeinde des Hauptwohnsitzes für Schüler, die nur zum Zwecke des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb desselben liegt)
VwGH 2005/10/0054, 12. 9. 2005