MRK: Art 6 Abs 1 (Anspruch, dass Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird)
B-VG: Art 90 Abs 1 (Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich)
MRK: Art 6 Abs 1 (Anspruch, dass Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird)
B-VG: Art 90 Abs 1 (Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich)