Disziplinarstatut 1990 idF BGBl I 71/1999: § 1 Abs 1 (Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen; Verurteilung muss sich auf gesetzliche Regelungen oder auf verfestigte Standesauffassungen stützen)
MRK: Art 7 (keine Strafe ohne Gesetz; Klarheitsgebot)