Disziplinarstatut: § 1 Abs 1 (Disziplinarvergehen, wenn Rechtsanwalt durch sein Verhalten Ehre oder Ansehen des Standes beeinträchtigt)
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter: § 18 (Rechtsanwalt