ÄrzteG 1984: § 136 Abs 1 Z 2 (Disziplinarvergehen, Verletzung der Berufspflicht zur Gewissenhaftigkeit)
VfGH 27.09.2005, B 189/05
Mit dem im Instanzenzug ergangenen B des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer beim BM für Gesundheit und Frauen wurde der Bf, ein Facharzt für Chirurgie, eines Disziplinarvergehens gem § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 durch Verletzung seiner Berufspflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 49 Abs 1 leg cit) für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.