WGG 1940: § 9 (Mitglieder oder Gesellschafter des Wohnungsunternehmens; Begrenzung der Gewinnbeteiligung, Rückzahlung bei Auflösung des Unternehmens und Ausscheiden nur in Höhe der eingezahlten Einlage)
WGGDV 1940: § 13 Abs 1 (als Einzahlungen gelten auch Gewinnzuschreibungen)