ABGB: § 1438 (Aufrechnung, Erfordernisse)
§ 1439 Abs 2 (Verweisung auf Besonderheiten der Konkurs-ordnung)
KO: § 19 Abs 1 (im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbare Forderungen brauchen im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden; Aufrechnungserklärung gegenüber dem Masseverwalter, formfrei, empfangsbedürftig; Aufrechenbarkeit einer zumindest bedingten Forderung, bloße Anwartschaft nicht ausreichend)