WRG 1959: § 15 Abs 1 (Fischereiberechtigte können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren; hiedurch darf das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert werden; hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung genügt)
§ 33b Abs 3 (Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe; Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung)