Wr Übereinkommen über konsularische Beziehungen: Art 5 (Aufgaben der Konsuln; Hoheitsakte, ua notarielle und standesamtliche Befugnisse)
Art 31 (Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten; dennoch Zugehörigkeit derselben zum Hoheitsgebiet des Empfangsstaates)