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VwGH 07.07.2005, 2002/07/0008 (Wasserrecht)

JudikaturWasserrechtZfV 2006/1796ZfV 2006, 962 Heft 6 v. 3.1.2007

WRG 1959 idF BGBl I 155/1999: § 85 Abs 1 (Aufsicht über Wassergenossenschaften obliegt der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht iSd § 77 Abs 3 lit i beigelegt werden; Wasserrechtsbehörde hat dabei die Einhaltung des WRG durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden; es ist konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird; Umstand, dass eine Wassergenossenschaft ohne Inanspruchnahme öffentliche Mittel ihre Anlage errichtet hat und betreibt, und das Fehlen öffentlicher Interessen schließen nicht von vornherein aus, dass sich ein Genossenschaftsmitglied gegen eine gesetz- oder satzungswidrige Verwendung der finanziellen Mittel der Genossenschaft im Rahmen eines Streitschlichtungs- bzw Streitentscheidungsverfahren nach § 85 Abs 1 erster Satz WRG 1959 zur Wehr setzen kann)

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