TKG: § 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten bei nicht marktbeherrschenden Unternehmen, Interessenausgleich, unterschiedliche Entgelte je nach Marktstellung zulässig; Ermächtigung der Parteien, einseitig eine Sicherheitsleistung zu fordern; angemessene Verzinsung einer Akontozahlung)
RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation: