TKG: § 41 Abs 1 (Verhandlungspflicht jedes Betreibers auf Nachfrage eines anderen Betreibers nach Zusammenschaltung; „Betreiber“, auch wenn Betrieb noch nicht aufgenommen wurde)
§ 41 Abs 2 (Anrufung der Regulierungsbehörde bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung, Legitimation der „Betreiber“)