TKG: § 41 Abs 3 (Entscheidung über Zusammenschaltung durch Regulierungsbehörde; Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten für ein nicht marktbeherrschendes Unternehmen ausschließlich auf Basis der kostenorientierten Entgelte für Leistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens unzulässig; Interessenabwägung, tatsächliche Kosten jedoch nicht unerheblich; Festnetz)
VwGH 28.04.2004, 2002/03/0125