AVG: § 76 Abs 2 (Kosten des Verfahrens, Barauslagen; Kostentragung durch anderen Beteiligten als Partei bei verschuldeter Verursachung; keine Vorschreibung bei Identität mit Rechtsträger, für den Behörde funktionell tätig wurde)
§ 76 Abs 5 (SVgebühren; subsidiäre Kostentragung durch Rechtsträger für den die Behörde funktionell tätig geworden ist)