AVG: § 19 Abs 3 (Ladungen; mündliche Verhandlung, Geltendmachung des Verhinderungsgrundes einer Erkrankung; Glaubhaftmachung)
VwGH 14.06.2005, 2005/02/0043
Auf dem Boden des vom Bf geltend gemachten, in seine persönliche Sphäre fallenden Verhinderungsgrundes (dass der Bf einen Kanzleibeamten der bel Beh davon verständigt habe, dass er zur vorgesehenen mündlichen Berufungsverhandlung krankheitshalber nicht kommen könne) wäre er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, das Vorliegen des Verhinderungsgrundes gegenüber der Beh zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs 3 AVG etwa durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung glaubhaft zu machen (VwGH 3. 9. 2003, 2001/03/0178 = ZfVB 2005/445, 461). Dies ist jedoch unterblieben.