AVG: § 8 (Parteistellung; durch den Bescheid in ihren Rechten Betroffene; Auslegung des MaterienGes, auch nicht ausdrücklich als Parteien genannte Personen, die in Rechten betroffen, auch Privatrechte erfasst; verfassungsrechtliche Grenzen für den Gesetzgeber; Gemeinde als Grundeigentümerin)