VwGG: § 23 Abs 3 (Finanzprokuratur, Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund am Verfahren beteiligt ist)
§ 48 Abs 3 Z 2 (Kostenersatz der mitbeteiligten Partei; kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wenn sie entgegen § 23 Abs 3 VwGG von Finanzprokuratur vertreten wurde)