BundesvergabeG: § 83 Abs 2 (Angebotsabgabe; Erklärung der Kenntnis der Ausschreibungsunterlagen, der Verfügung über erforderlichen Befugnisse zur Annahme, der Erbringung der zugesagten Leistung und der Bindung an sein Angebot; gesetzliche Fiktion; Erforderlichkeit einer gesonderten Erklärung, keine; vollständig ausgefülltes und unterfertigten Kurzleistungsverzeichnis, verbindliches Angebot trotz Fehlen eines Formblattes)