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VwGH 5. 4. 2004, 2000/10/0151 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2006/1334ZfV 2006, 749 Heft 5 v. 2.11.2006

VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit; zeitliche Überholung, Anordnung der Aufnahme in die Vorschulstufe für das Schuljahr 2000/2001)

VwGH 05.04.2004, 2000/10/0151

Für den am 7. 4. 1994 geborenen ZweitBf hat die allg Schulpflicht am 1. 9. 2000 begonnen. Aufgrund der Entscheidung der Schulleiterin der Volksschule E hatte er gem § 6 Abs 2d SchPflG das erste Jahr seiner Schulpflicht in der Vorschulstufe zu erfüllen. Seine Aufnahme in die Vorschulstufe erfolgte daher für das Schuljahr 2000/2001. Da dieses Schuljahr in Sbg am 9. 9. 2001 endete (§ 2 Abs 1 SchulzeitG, BGBl 1985/77 idF BGBl I 1998/45), waren die rechtlichen Wirkungen des angef B in zeitlicher Hinsicht mit dem 9. 9. 2001 begrenzt. Die Berechtigung des ZweitBf, im folgenden Schuljahr die erste Schulstufe und in den folgenden Schuljahren die weiteren Schulstufen einer Volksschule zu besuchen, bestand (und besteht) unabhängig von der Beseitigung des angef B.

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